Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen
Am 15. August 2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 – P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen.
Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männer) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw. Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 – 8 % zu rechnen, auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben.
Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde ein Verordnungsentwurf gem. § 222 Abs 3 UGB versandt („Override-Verordnung“), nach der der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Im VO-Entwurf sind eine Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vorgesehen. Die Verordnung soll mit 1. November in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde. Die endgültige Veröffentlichung bleibt abzuwarten.
Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw. Jubiläumsgeldrückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) auswirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als im Jahresabschluss. Der Steuergesetzgeber hat aber schon vor Jahren vorgesorgt, damit sich der Umstellungsaufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gem. § 14 Abs 13 EStG sind derartige Unterschiedsbeträge grundsätzlich auf drei Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rückstellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR).
Wieder 10 % Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen
Ab 1. November 2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder auf 10 % gesenkt (in der Zeit zwischen 1.5.2016 bis 31.10.2018: 13 %). Ist der Preis für ein Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten, fallen dann dafür ebenfalls nur 10 % Umsatzsteuer an. Dies hat Auswirkungen auf den Pauschalbetrag für Nächtigungen iHv € 15,00. Von diesem Pauschalbetrag können ab 1. November 2018 nur mehr € 1,36 statt derzeit € 1,65 heraus gerechnet werden.
Arbeitsplatznahe Dienstwohnungen
Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m2 bis 40 m2 ein um 35 % verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab 1.1.2018 diese Voraussetzung. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.
Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder
Ab 1.1.2019 steht bekanntlich Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf € 125 bzw. € 41,68.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/-absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird – ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe – von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft.
Im Bundesgesetzblatt2 wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder (€ 190 / € 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt (€ 56,25 / € 18,76).
Vor einigen Tagen wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab 1.1.2019 vorsieht.
Stand: 18. Oktober 2018