Einkommensteuer
Familienbonus Plus
Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus wurde gesetzlich verankert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Trennen sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und wurde daher geändert. Diese Änderung gilt auch bereits für das Kalenderjahr 2019.
Valorisierung der Behindertenfreibeträge
Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzenden Freibeträge wurden um 65 % erhöht (dies entspricht dem Wertverlust seit 1988) und liegen jetzt zwischen € 124 und € 1.198 p.a.
Angenommen wurde auch ein Entschließungsantrag, mit dem das BMF aufgefordert wird, die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu adaptieren:
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten folgende Beträge pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein:
- € 98 bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids;
- € 72 bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit;
- € 59 bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit.
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen müssen, soll zudem ein Freibetrag von € 219 monatlich zur Abgeltung der Mehraufwendungen gewährt werden.
2. Umsatzsteuer
Abschaffung der Steuerbefreiung von Kleinsendungen
Die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Paketlieferungen aus Drittstaaten, deren Warenwert bis zu € 22 beträgt (sogenannte Kleinsendungen), wird abgeschafft. Es kommt daher zu einer Besteuerung „ab dem ersten Cent“. Bereits im Jahr 2019 werden diese Kleinwertsendungen durch Schwerpunktaktionen einer verstärkten Kontrolle unterzogen. Die Neuregelung soll – abhängig vom Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen spätesten ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.
3. Änderungen bei Pensionen
Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden.
Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter soll in Hinkunft abschlagsfrei ausbezahlt werden. Die einjährige Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung soll künftig entfallen.
4. Motorbezogene Versicherungssteuer
Die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern wird im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ökologisch umgestaltet.
Für nach dem 30.9.2020 neu zugelassene PKW wird – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges im Steuersatz berücksichtigt werden. Es sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge betroffen, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz werden jährlich sinken, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist.
5. Elektrizitätsabgabegesetz; Mineralölsteuergesetz, Erdgasabgabegesetz
Ab 2020 werden zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft. Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie wird demnach von der Steuer befreit, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird.
Wasserstoff und „Biogas“ unterliegen grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz. Es wird außerdem eine Steuerbegünstigung für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff geben. Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, wird es wegen zwingender EU‑Rechtsvorschriften weiter dem Mineralölsteuergesetz – jedoch begünstigt besteuert – unterliegen.
6. Normverbrauchsabgabegesetz
Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2‑Emissionswert in Gramm CO2/km. Zur Feststellung des CO2/km‑Wertes wird künftig auf das Messverfahren WLTP abgestellt. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zum vorherigen Messverfahren in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % – 25 % erwarten.
Da es zu keiner zusätzlichen Abgabenbelastung kommen soll, jedoch eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA angestrebt ist, erfolgt ab 2020 in einem ersten Schritt die Anpassung der bestehenden NoVA-Formel an die künftigen CO2‑Emissionswerte. Außerdem gibt es eine Erhöhung des Malusbetrages für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2‑Emissionen von derzeit € 20 auf € 40 je g/km. Auch für Krafträder (insbesondere Motorräder) wird die NoVA künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte erhoben.
Es ist in Anbetracht EU‑rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen davon auszugehen, dass die CO2‑Emissionswerte in den kommenden Jahren sukzessive absinken werden. Dem wird durch eine jährliche Reduktion des Abzugsbetrages beginnend ab 1. Jänner 2021 Rechnung getragen.
7. Organisationsreform der Finanzverwaltung
Durch die Reform werden an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten – das „Finanzamt Österreich“ sowie das „Finanzamt für Großbetriebe„. Die neun bestehenden Zollämter werden ebenfalls zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde, dem „Zollamt Österreich“ zusammengeführt. Für die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde wird das „Amt für Betrugsbekämpfung“ eingerichtet. Ebenso wird es einen „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ geben, der in dieser Form bereits ab 1.1.2020 akiv werden soll. Somit bleiben von den dem Finanzministerium unterstellten Dienststellen künftig fünf Ämter. Die bisherigen Finanzämter werden zu Dienststellen.
Stand: 17. Oktober 2019
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