Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr indirekt über die Erhöhung von Absetzbeträgen und damit verbunden einer Erhöhung der rückerstattbaren sogenannten „Negativsteuer“ umgesetzt. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, in den Genuss der Steuergutschrift werden die Kleinverdiener aber erst im Jahr 2021 kommen, da die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen wird der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet. Sowohl der Verkehrsabsetzbetrag als auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag wird maximal um bis zu € 300 angehoben. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass dieser bei einem Einkommen ab € 21.500 nicht mehr zusteht.
Für Pensionisten wird sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964.
Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer) erweitert. Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300 höhere Negativsteuer gutgeschrieben. Die bereits bisher anzuwendenden Beschränkungen, dass die auf Grund von Absetzbeträgen errechnete negative Einkommensteuer bis maximal 50% der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet wird, bleiben dabei unverändert bestehen.
Pensionisten werden – statt bisher € 110 – künftig maximal € 300 SV-Rückerstattung (Negativsteuer) erhalten, wobei die Gutschrift aber mit maximal 75% der Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist.
Sachbezug Kraftfahrzeuge
Mit dem StRefG 2020 wurde der Finanzminister ermächtigt im Interesse ökologischer Zielsetzungen auch für Krafträder und Fahrräder Befreiungen vorzusehen.
Die diesbezügliche Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde aber noch nicht erlassen.
Ermittlung des Jahressechstels
Um zu verhindern, dass durch willkürliche Änderung der Auszahlung von bestimmten laufenden oder sonstigen Bezügen das Jahressechstel erhöht wird, wurde nunmehr gesetzlich verankert, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden darf. Der Arbeitgeber hat daher in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Ausnahmen bestehen für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.
Elektronische Übermittlung von Formularen an Arbeitgeber erlaubt
Der Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuro, das Formular zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bzw. des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann künftig auch elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden.
Pflichtveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Beschränkt steuerpflichtige Personen, die in Österreich mehr als ein Dienstverhältnis haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung und konnten damit die niedrigeren Progressionsstufen doppelt ausnutzen. Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen, ist künftig für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse vorgesehen.
Lohnsteuerabzug (ausländischer) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich
Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine lohnsteuerliche Betriebsstätte haben, sind sie derzeit nicht verpflichtet, Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen einzubehalten, die Mitarbeiter müssen vielmehr die Gehaltseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuern. Ab dem Kalenderjahr 2020 müssen auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich Lohnsteuer bei der Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer einbehalten. Sind die Arbeitnehmer in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig kann, der Lohnsteuerabzug freiwillig vorgenommen werden.
Stand: 17. Oktober 2019
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