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Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 müssen Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden aber Umsätze im Inland unterstützen, Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.

Aufzeichnungspflichten

Demnach sind folgende Aufzeichnungen ab 1.1.2020 zu führen:

  • Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder nationale Steuernummer des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (zB AirBnB) sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Haftung

Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.

Eine Haftung wird schlagend, wenn

  • die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  • die Plattform nicht selber Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selber zum Steuerschuldner wird, € 1 Mio übersteigt.
  • der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000 pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000 pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform nicht bestimmte Informationen und Nachweise übermittelt.

Neuregelung für Konsignationslager

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen dar, die normalerweise mit einer Registrierungspflicht im jeweiligen Mitgliedstaat verbunden ist.

Diese Registrierungspflicht kann ab 1.1.2020 unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  • Das Konsignationslager befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat;
  • Der Lieferant hat keine feste Niederlassung im Bestimmungsland;
  • Der Erwerber muss im Vorhinein bekannt sein;
  • Verpflichtende Führung eines Konsignationslagerregisters durch den Lieferanten;
  • Abgabe einer Erklärung im Konsignationslageregister und in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten;
  • Die Entnahme durch den Erwerber muss binnen 12 Monaten erfolgen, eine Rücklieferung innerhalb dieser Frist ist unschädlich.

Stand: 05. Dezember 2019
Bild: momius – Fotolia.com