Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
- Fällige Abgaben können bis zum 9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden.
- Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
- bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben
- Die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 wird bis 31.8.2020 erstreckt.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.