Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie wir bereits in der Sonder-KlientenInfo vom Juli 2020 berichtet haben – die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.
In der derzeit zur Begutachtung vorliegenden Verordnung ist nunmehr vorgesehen, dass die voraussichtlichen Verluste 2020 bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden können. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60 % der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und wurden die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf Null bzw auf die Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt, sollen bis zu 30 % der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden können. Für die Bildung einer COVID-19-Rücklage wird ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen sein.
Wenn die Steuererklärungen 2019 nicht so schnell fertiggestellt werden können, soll alternativ die Möglichkeit geschaffen werden, jetzt (!) noch die Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage herabzusetzen.
Die Veröffentlichung der Verordnung ist abzuwarten. Wie werden Sie in der nächsten Ausgabe im Detail dazu informieren.