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1. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensions­ver­sicher­ungs­beiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2020

Wer im Jahr 2017 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2020 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Kranken­versicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicher­ungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig!

2. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2020 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2020 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haus­haltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

TIPP: Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei auch hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2020 – soweit die An­schaffungskosten € 800 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Natürlich dürfen Sie nicht darauf vergessen, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist.

3. Arbeitnehmerveranlagung 2015 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2015 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.

TIPP: Am 31.12.2020 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2015.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2015 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2020 beim Finanzamt einen Rück­zahlungs­an­trag stellen.

Stand: 15. Oktober 2020
Bild: Elnur – stock.adobe.com