Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert. Dieser konnte letztmalig am 15.1.2021 für den Monat Dezember beantragt werden. Ab Jänner 2020 stehen Unternehmen neben dem Härtefallausgleichsfonds und dem Fixkostenzuschuss 800.000, über den wir in der letzten Ausgabe der KlientenInfo ausführlich berichtet haben, als neue Zuschussvariante der Verlustersatz und der Ausfallsbonus zur Verfügung.
Eine erfreuliche Nachricht kommt auch von der EU. Nach langem Drängen – auch des österreichischen Finanzministers – hat die EU-Kommission Ende Jänner angekündigt, den bestehenden Beihilferahmen deutlich auszuweiten. So soll die bisherige Obergrenze von € 800.000 (in Österreich läuft etwa der Fixkostenzuschuss II unter diesem Regime) auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls angehoben wird der Rahmen für den Verlustersatz. Die Umsetzung bleibt abzuwarten.
Verlustersatz
Grundsätzlich sind Unternehmen, die in Österreich Ihren Sitz oder Betriebsstätte haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewährung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000).
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Der Verlustersatz ist auch für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beansprucht wurde, ausgeschlossen.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den antragsgegenständlichen Zeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Jahres 2019 erleidet.
Als Betrachtungszeitraum 1 gilt der 16.9.2020 bis 30.9.2020, die folgenden Betrachtungszeiträume 2 – 10 beziehen sich jeweils auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Die Antragstellung muss für jeweils zusammenhängende Betrachtungszeiträume erfolgen (Ausnahme: wenn für November und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde).
Der maßgebliche Verlust ist wie folgt zu ermitteln:
+ Erträge (Umsätze=Waren- und Leistungserlöse lt. Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen);
+ Beteiligungserträge, wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze betragen;
+ Versicherungsleistungen;
+ Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise angefallen sind;
+ Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit;
+ Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
abzüglich
- abzugsfähige Betriebsausgaben (ausgenommen: außerplanmäßige Abschreibungen, Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen, Zinsaufwand, soweit dieser den Zinsertrag NICHT übersteigt, und der auf die Anschaffung von Finanzanlagevermögen entfallende verbleibende Zinsaufwand).
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Betriebsausgaben und -einnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfassen, sofern das nicht zu willkürlichen Verschiebungen führt.
Ersetzt wird grundsätzlich 70% des so ermittelten Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als € 10 Mio) beträgt die Ersatzrate 90%. Der Verlustersatz ist derzeit mit höchstens € 3 Mio pro Unternehmen begrenzt.
Der Verlustersatz selbst stellt eine steuerfrei Betriebseinnahme dar, kürzt aber die Betriebsausgaben (und damit einen allfälligen Verlustvortrag).
Die Antragstellung der ersten Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 auf Basis einer Prognoserechnung erfolgen. Hier wird dann 70% des voraussichtlichen Zuschusses ausbezahlt. Die zweite Tranche ist in der Zeit zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 zu beantragen. Die Antragstellung hat jeweils über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.
Mit dem Antrag muss sich der Antragsteller ua. dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen und bestimmte Einschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen zu beachten.
Ausfallsbonus
Laut Information auf der BMF-Homepage sollen folgende Eckpunkte für den Ausfallsbonus gelten:
Jedes Unternehmen, das mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30% des Vergleichsumsatzes und besteht zur Hälfte (also 15%) aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinne und zur anderen Hälfte (15%) aus einem (optionalen) Vorschuss auf den FKZ 800.000. Der Ausfallsbonus ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, erstmalig ab dem 16. Februar 2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden. In bestimmten Fällen kann auch rückwirkend für den November und Dezember 2020 ein Ausfallsbonus beantragt werden.
Beispiel: | |
Umsatz 3/2019 | 200.000 € |
Umsatzausfall in 3/2021 (90%) | 180.000 € |
Anrechenbare Fixkosten | 50.000 € |
Zuschuss FKZ 800.000 (90%) | 45.000 € |
30% Ausfallsbonus (vom Umsatzrückgang) | 54.000 € |
Ausfallbonus im engeren Sinne | 27.000 € |
Vorschuss FKZ 800.000 | 27.000 € |
Gesamtförderung (FKZ und Bonus) | 72.000 € |
Die entsprechende Richtlinie bleibt abzuwarten.
Stand: 04. Februar 2021
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