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Die ökosoziale Steuerreform sieht unter anderem die Einführung eines Investitionsfreibetrags vor. Ab 1.1.2023 kann der Investitionsfreibetrag (IFB) berücksichtigt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungskosten und kann zusätzlich zur Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Investitionsfreibetrag um weitere 5% (IFB beträgt in Summe 15%). Der Investitionsfreibetrag muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes beantragt werden. Die Investitionsobergrenze für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages liegt bei 1 Mio. EUR (dh max. Investitionsfreibetrag beträgt 100.000 bzw 150.000 EUR).

Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung des Investitionsfreibetrages erfüllt sein:

  • Es muss sich um ein neu angeschafftes bzw. hergestelltes Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handeln UND
  • eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen (Behaltefrist wird taggenau berechnet, bei vorzeitigem Ausscheiden ist der IFB nachzuversteuern) UND
  • das Wirtschaftsgut muss einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient, welche durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.

Folgende Wirtschaftsgüter sind jedenfalls nicht begünstigungsfähig:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG
  • Wirtschaftsgüter die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werden
  • Wirtschaftsgüter die von der degressiven Afa ausgeschlossen sind
  • PKW und Kombi mit einem CO²-Emissionswert > 0 Gramm pro km
  • Gebäude gem § 8 EStG
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bei weiteren Fragen zum Investitionsfreibetrag stehen Ihnen unsere Experten wie gewohnt zur Verfügung.