Die ökosoziale Steuerreform sieht unter anderem die Einführung eines Investitionsfreibetrags vor. Ab 1.1.2023 kann der Investitionsfreibetrag (IFB) berücksichtigt werden.
Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungskosten und kann zusätzlich zur Abschreibung vorgenommen werden. Für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Investitionsfreibetrag um weitere 5% (IFB beträgt in Summe 15%). Der Investitionsfreibetrag muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes beantragt werden. Die Investitionsobergrenze für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages liegt bei 1 Mio. EUR (dh max. Investitionsfreibetrag beträgt 100.000 bzw 150.000 EUR).
Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung des Investitionsfreibetrages erfüllt sein:
- Es muss sich um ein neu angeschafftes bzw. hergestelltes Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handeln UND
- eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen (Behaltefrist wird taggenau berechnet, bei vorzeitigem Ausscheiden ist der IFB nachzuversteuern) UND
- das Wirtschaftsgut muss einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient, welche durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Folgende Wirtschaftsgüter sind jedenfalls nicht begünstigungsfähig:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter iSd § 13 EStG
- Wirtschaftsgüter die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werden
- Wirtschaftsgüter die von der degressiven Afa ausgeschlossen sind
- PKW und Kombi mit einem CO²-Emissionswert > 0 Gramm pro km
- Gebäude gem § 8 EStG
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Bei weiteren Fragen zum Investitionsfreibetrag stehen Ihnen unsere Experten wie gewohnt zur Verfügung.