Abzug von bestimmten Sonderausgaben nur mehr auf Basis elektronischer Daten
Ab 1.1.2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Die Anforderungen an diese Datenübermittlung wurden jüngst in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung des BMF konkretisiert. Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden. Zu beachten ist dabei, dass betriebliche und private Spenden strikt zu trennen sind. Denn Spenden aus dem Betriebsvermögen können weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung abgesetzt werden. Damit es zu keiner verbotenen Doppelabsetzung von Spenden kommt, müssen die Spendenorganisationen ab dem Jahr 2017 genau unterscheiden, ob eine Spende aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen eines Spenders stammt. Daher müssen auch die Spendenorganisationen an der korrekten Erfassung ihrer Spender arbeiten. Übrigens dürfen Spendenorganisationen ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.
Da ab 2017 bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen der Gehaltsaufrollung im laufenden Kalenderjahr auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden.
Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bezahlung von Topf-Sonderausgaben, Renten oder Steuerberatungskosten unterliegt auch nicht dem neuen Datenübermittlungsregime.
Digitale Signatur bei Registrierkassen
Wie bereits in der letzten Klienten-Info berichtet, muss jede Registrierkasse ab dem 1.4.2017 durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen geschützt werden. Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss dabei durch kryptographische Signatur bzw durch ein Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur bzw Siegelerstellungseinheit gewährleistet und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw des Siegels auf jedem einzelnen Beleg sichergestellt werden. Die detaillierte Vorgangsweise zur Inbetriebnahme der jeweiligen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundene Registrierung über FinanzOnline hat das BMF in einem übersichtlichen Folder veröffentlicht.
Werden die geforderten Sicherheitsvorkehrungen vorsätzlich nicht installiert, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 bestraft wird. Außerdem begeht ein Abgabepflichtiger, welcher durch Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, seine Aufzeichnungen vorsätzlich verfälscht, eine Finanzordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet wird. Die Verkürzung von Abgaben mithilfe von verfälschten Aufzeichnungen stellt wiederum ein vorsätzliches Finanzstrafdelikt, möglicherweise auch einen Abgabenbetrug dar.
Erstmalige Übermittlung von Master und Local File sowie des länderbezogenen Berichts nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften multinational tätiger Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (somit erstmals bis Ende 2017) einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Ein solcher ist aber nur dann zu erstellen, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Mio betragen hat. Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristgerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu € 25.000 geahndet.
Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer internationalen Unternehmensgruppe hat im Jahr 2017 erstmals ein Master File und ein Local File für das Jahr 2016 dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, wenn die Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren € 50 Mio überschritten haben. Master und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Ertragsteuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übersenden.
Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und die Teilbereiche Organisationsaufbau, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Dokumentation der immateriellen Werte, der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und der Finanzanlage- und Steuerpositionen abdecken.
Das Local File soll die Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit, die Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle, sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken, und die Finanzinformationen enthalten.
Neuregelung für Stipendien
Ab 2017 wird die unterschiedliche ertragsteuerliche Behandlung von Stipendien nach der Rechtsprechung des VwGH saniert. Bislang judizierte der VwGH, dass Stipendien nur dann einen Einkommensersatz darstellen und damit steuerpflichtig sind, wenn sie während eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses gewährt werden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG) wurden nunmehr Stipendien ausdrücklich als Teil der selbständigen Einkünfte erfasst. Sie sind allerdings nur dann steuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen, wobei Stipendien in der Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 StudienförderungsG ausdrücklich nicht als Einkommensersatz gelten.
Ausweitung der Sachbezugsverordnung für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Bislang waren wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von der begünstigten Sachbezugsregelung für die Privatnutzug eines PKW des Arbeitgebers ausgenommen. Damit auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in den Genuss der Sachbezugsbefreiung für Elektroautos kommen können, wurde mit dem AbgÄG 2016 eine Verordnungsermächtigung für Sachbezüge im Zusammenhang mit KFZ eingeführt. Bei Redaktionsschluss war die entsprechende Verordnung allerdings noch nicht erlassen. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich aber nicht auf den Sachbezug für Elektroautos sondern umfasst jeglichen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen. Danach sollten auch die Sachbezugswerte für benzin- und dieselbetriebene KFZ künftig von dieser neuen Verordnung festgelegt werden.
Gesetzliche Verankerung der Nettoarbeitslohnvermutung bei Schwarzlohnzahlungen
Aufgrund der im Konkursverfahren des Fußballklubs GAK ergangenen Entscheidung des VwGH, wonach im Zweifel von einer Bruttolohnvereinbarung bei der Auszahlung von Schwarzlöhnen auszugehen ist, sah sich der Gesetzgeber genötigt, eine grundsätzliche Nettolohnarbeitsvermutung für Schwarzlohnzahlungen aufzunehmen. Daher gilt seit dem 1.1.2017, dass dann ein Nettoarbeitslohn als vereinbart gilt, wenn der Arbeitgeber den gezahlten Arbeitslohn nicht im Lohnkonto erfasst und die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt hat, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine Bruttolohnvereinbarung nachweisen kann.
Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als € 30.000 (netto) im Jahr beträgt. Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung mussten nicht berücksichtigt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde die Bestimmung ab 1.1.2017 insofern geändert, als nunmehr nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 30.000 herangezogen werden müssen.
Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege – und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden, sind nicht mehr miteinzuberechnen.
Dies ist insofern von praktischem Interesse, als zB Ärzte, die neben ihren Heilbehandlungsumsätzen auch noch geringfügige Umsätze aus nichtmedizinischen Gutachten, der Vermietung von Wohnräumen, aus kosmetischen Behandlungen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten haben, nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen können, wenn sie nicht zur Regelbesteuerung optieren. Gleiches gilt zB auch für Aufsichtsräte, Zahntechniker, Hebammen etc.
Übermittlung der Landesverwaltungsgerichtsentscheidungen betreffend Kommunalsteuer an das BMF
Seit 1.1.2017 müssen alle Landesverwaltungsgerichte ihre Beschwerdeentscheidungen in Sachen, die das Kommunalsteuergesetz betreffen, dem BMF unverzüglich zur Kenntnis bringen. Dem BMF wurde gleichzeitig ein Revisionsrecht gegen diese Entscheidungen beim VwGH eingeräumt. Diese Neuregelung dient offensichtlich der Vorsorge gegen uneinheitliche Rechtsprechungen der Landesverwaltungsgerichte in Kommunalsteuerangelegenheiten. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Kommunalsteuer wäre aber wohl leichter durch Übertragung der Entscheidungskompetenz an das Bundesfinanzgericht zu erreichen gewesen.
Zurücknahme einer Bescheidbeschwerde oder eines Vorlageantrags nach Eintritt der Verjährung
Mit dem AbgÄG 2016 wurden die Verjährungsbestimmungen der BAO weiter ausgehöhlt. Nunmehr dürfen hinterzogene Abgaben innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrags trotz eingetretener Verjährung festgesetzt werden.
Schaffung des Rechtsbehelfs der Vorlageerinnerung
Wurde bislang im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ein Vorlageantrag nicht rechtzeitig dem BFG vorgelegt, so bestand kein Rechtsbehelf für die Partei die säumige Abgabenbehörde zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu veranlassen. Die Einbringung der neu geschaffenen Vorlageerinnerung löst die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) aus.
Einführung einer Verfahrenshilfe für Beschwerden in Abgabensachen
Bestand schon bislang die Möglichkeit, in behördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren oder auch im höchstgerichtlichen Revisionsverfahren eine Verfahrenshilfe zu beanspruchen, so fehlte dies bisher für Beschwerden im Abgabenverfahren. Nunmehr wurde in § 292 BAO eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren implementiert. Die Rahmenbedingungen sind dabei wie folgt:
- Die Verfahrenshilfe ist nur auf Antrag einer Partei zu gewähren. Der Antrag ist vor Erhebung einer Bescheidbeschwerde oder bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Abgabenbehörde zu stellen. Ab Vorlage der Beschwerde ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Für Säumnis- und Maßnahmenbeschwerden ist der Antrag beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
- Die zu entscheidenden Rechtsfragen müssen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Natur aufweisen.
- Die Partei muss außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
- Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen wird auch die Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten berücksichtigt.
- Die Partei kann in ihrem Antrag entscheiden, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die Rechtsanwaltskammer den Verfahrenshelfer beistellen soll. Wünschen der Partei über die Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Vertreter nach Möglichkeit zu entsprechen.
- Die Kosten der Verfahrenshilfe sind vom Bund beiden Kammern durch eine angemessene Pauschalvergütung zu ersetzen.
- Durch die Einbringung eines Antrags auf Verfahrenshilfe beginnt die Einbringungsfrist mit der Zustellung des stattgebenden (an den bestellten Vertreter) oder ablehnenden (an die Partei) Beschlusses des Bundesfinanzgerichts neu zu laufen.
Stand: 09. Februar 2017