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Ein Überblick der im 2. Quartal 2024 anstehenden Fristen und Termine rundet die Steuernews Ausgabe 2/2024 ab. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

April 2024

30.4.2024:   Einreichung der Steuerklärungen 2023 in Papierform ohne steuerliche Vertretung
30.4.2024:   Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten bei der SVS
30.4.2024:   EU-OSS für das 1. Quartal 2024 – Meldung und Zahlung

Mai 2024

15.5.2024:   UVA für das 1. Quartal 2024 – Meldung und Zahlung

Juni 2024

30.6.2024:   Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2024:   Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2023 stellen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar!

Hingegen ist im Falle möglicher Vorsteuererstattung österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen) die nationale Rechtslage im Einzelfall zu prüfen. Die Frist zur Antragstellung beträgt ebenfalls bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (analog der in der VO 279/1995), was damit begründet ist, dass die Vorsteuererstattung im Drittland nur bei Reziprozität zulässig ist.

30.6.2024:   Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses kleiner GmbHs, GmbH & Co KGs und sonstiger kleiner kapitalistischen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in strukturierter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktuellen Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline eingereicht werden kann.

Stand: 8.4.2024