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Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5%. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich folgendes: Das Gesamtvolumen der kalten Progression  im Jahr 2025 beläuft sich auf € 1.989 Mio, davon werden 2/3 durch die automatische Anpassung ausgeglichen. Die Differenz von € 651 Mio ist durch gesonderte Maßnahmen auszugleichen. Der seit 4.7.2024 vorliegende Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür einige Schwerpunkte vor.

1. Zusätzliche Entlastung der Erwerbseinkommen

Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.

  • Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:
    Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:
gültig in 2024 geplant für 2025
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ersten € 12.465 0% für die ersten € 13.244 0%
€ 12.465 bis € 20.397 20% € 13.244 bis € 21.512 20%
€ 20.397 bis € 34.192 30% € 21.512 bis € 35.664 30%
€ 34.192 bis € 66.178 40% € 35.664 bis € 68.833 40%
€ 66.178 bis € 99.266 48% € 68.833 bis € 102.575 48%
€ 99.266 bis € 1 Mio 50% € 102.575 bis € 1 Mio 50%

 

  • Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus
    Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
  • Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
    Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
  • Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
    Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge
    Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.

2. Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen

  • Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze
    Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.

Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ab 2025 finden Sie im Beitrag Abgabenänderungsgesetz 2024 Begutachtungsentwurf unter Punkt 2.

Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.

  • Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen
    Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.

3. Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

  • Neuer Kinderzuschlag von € 60
    Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.

Stand: 1.9.2024