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Die offiziellen Richtlinien zum Corona-Kurzarbeitsmodell wurden veröffentlicht, die wesentliche Änderungen enthalten. Dies sind insbesondere:

  • Kurzarbeit kann sofort (auch rückwirkend per 1.3.2020) beantragt werden.
  • Urlaub und Zeitguthaben müssen nicht unbedingt konsumiert werden.
  • Sonderzahlungen werden anteilig bei der Unterstützung für den Dienstgeber berücksichtigt.
  • Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (mit Ausnahme des Beitrags zur betrieblichen Vorsorge) sowie die Lohnnebenkosten werden ab dem 1. Monat zur Gänze vom AMS übernommen.
  • Die Aufstockung der Arbeitsstunden kann flexibler gehandhabt werden.
  • Der Antrag wird innerhalb von 48h bewilligt.

Wer gehört zum förderbaren Personenkreis?

Grundsätzlich können nun für alle Arbeitnehmer Förderungen beantragt werden – auch für Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wenn sie ASVG-versichert sind.

Auf Arbeitgeberseite sind ausgenommen:

  • Bund
  • Bundesländer
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
  • Politische Parteien

Ärzte und andere Freiberufler, die meisten Vereine und ausgelagerte Gesellschaften mit beschränkter Haftung können die Förderung beanspruchen.

Was sind die nächsten Schritte für die Umsetzung der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen?

  1. Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder mit den einzelnen Arbeitnehmern
  2. Vorbereitung folgender Dokumente:
    • Sozialpartnervereinbarung „Betriebsvereinbarung“ (wird in Kürze von der WKO veröffentlicht)
    • AMS-Antragsformular
  3. Übermittlung der Unterlagen an die zuständige AMS Landesgeschäftsstelle

Die AMS-Formulare, Richtlinien und Rechenbeispiele finden Sie hier.

Stand: 23. März 2020
Bild: Yabresse – Fotolia.com