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Angemessene Höhe einer Schmutzzulage

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt bei einer Schmutzzulage die Steuerfreiheit auf ihre Angemessenheit beurteilen kann. Das Finanzamt kann selbst dann eine Kürzung des steuerfreien Anteils einer Schmutzzulage vornehmen, wenn diese im Kollektivvertrag geregelt ist. Übersteigt eine Schmutzzulage die in anderen Kollektivverträgen derselben Branche vorgesehene Zulage um mehr als das Doppelte, ist die Abweichung erheblich und die Zulage somit unangemessen. Im konkreten Fall ging es um die Schmutzzulagen in Rauchfangkehrerbetrieben. Für dieses Gewerbe gibt es in jedem Bundesland einen eigenen Kollektivvertrag, wobei in diesen die Schmutzzulage zwischen 8 % und 20 % variiert. Nach Ansicht des VwGH ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, dh die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vermerkt, dass es trotz dem zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehenden Interessengegensatz in beiderseitigem Interesse liegen kann, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen.

Abzugsbeschränkungen bei ausländischer Krankenversicherung

In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH erstmals festgehalten, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als sie die österreichische Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Er legt dabei die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG aus, wonach nur solche Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung abzugsfähig sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Denn nach Ansicht des VwGH sind höhere Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit höheren Leistungen verknüpft.

Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdarlehen

Für die Frage, ob „Entnahmen“ des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass bei der Bonitätsprüfung auch der Verkehrswert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen ist.

Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung

Das BFG hat jüngst mit einem Judikat gegen die Verwaltungspraxis der Körperschaftsteuerrichtlinien aufhorchen lassen. Die Finanzverwaltung vertritt in den KStR die Ansicht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Einlagenrückzahlung behandelt werden könne. Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführlicher Begründung verworfen. Entgegen der Verwaltungsmeinung muss ein wegen Einlagenrückzahlung unterbliebener KESt-Abzug nicht dokumentiert werden. Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon mangels Vorliegens von Kapitaleinkünften keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-Anmeldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Verletzung einer derartigen Ordnungsvorschrift kann nicht eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehende steuerliche Behandlung nach sich ziehen. Daher kann eine vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellte Rückzahlung aus dem Vermögen einer Körperschaft bei entsprechenden Einlagen auch nachträglich als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Gegen dieses Judikat des BFG wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.

Stand: 11. April 2019