Karfreitagsregelung
Auch wenn es für den heurigen Karfreitag streng genommen schon zu spät ist, um sich frei zu nehmen, sollen die neuen Regelungen kurz dargestellt werden.
Nachdem der EuGH bekanntlich die bisherige Karfreitagsregelung (bezahlter Feiertag für einzelne Religionsgruppen; die Angehörigen der Evangelischen Kirche AB und HB, Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-Methodistischen Kirche) als gleichheitswidrig eingestuft hat, wurde vom Gesetzgeber der „persönliche Feiertag“ als neuer Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer eingeführt.
Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig selbst bestimmen, ohne dass er dabei an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden ist. Diese Regelung gilt ein Mal pro Urlaubsjahr. Folgendes ist dabei jedoch zu beachten: Der persönliche Feiertag kann an jedem beliebigen Tag gewählt werden und ist nicht auf den Karfreitag an sich beschränkt.
- Es handelt sich dabei um keinen zusätzlichen Urlaubstag, es wird lediglich im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruchs ein einseitig wählbarer Urlaubstag als persönlicher Feiertag bestimmt. Alle anderen Urlaubstage sind weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
- Pro Urlaubsjahr (das nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr entspricht, sondern in der Regel mit dem Eintrittsdatum beginnt) kann ein einziger Tag ausgewählt werden.
- Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Wahl des Tages mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekanntzugeben.
- In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen kann der persönliche Feiertag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden.
- Sollte der persönliche Feiertag in einem Jahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt dieses Recht. Ein Ansammeln von persönlichen Feiertagen für die Folgejahre ist somit ausgeschlossen.
- Sollte der Arbeitnehmer aufgrund des Ersuchens des Arbeitgebers freiwillig an seinem persönlichen Feiertag dennoch arbeiten, so erhält er zusätzlich zum Urlaubsentgelt (gemäß Ausfallsprinzip) das Entgelt für die geleistete Arbeit, also das doppelte Entgelt. Mit diesem finanziellen Zusatzanspruch ist der persönliche Feiertag konsumiert, der Urlaubstag wird aber nicht verbraucht. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht zulasten des Arbeitnehmers nicht einseitig anordnen kann. Dies kann insbesondere bei Unterschreiten der betrieblich notwendigen Mindestbelegschaftsanzahl zu organisatorischen Schwierigkeiten auf Arbeitgeberseite führen. Die neue gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass jene kollektivvertraglichen Normen unwirksam sind, die religiös motivierte Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen.
A1-Bescheinigungen bei Dienstreisen von Arbeitnehmern ins Ausland
Beispiel: Ein hochrangiger Manager aus dem EU-Ausland ist auf einer mehrtägigen Dienstreise in Österreich bei einem Kunden. Im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei beim österreichischen Unternehmen kann weder eine sog. A1-Bescheinigung noch eine ZKO-Meldung vorgelegt werden. Es wird ein Verfahren nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) eingeleitet. Der Strafrahmen reicht von € 1.000 – € 10.000!
Kann Ihnen das auch passieren?
In der Sozialversicherung gilt (weltweit) grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Grundsätzlich muss deshalb für eine Beschäftigung, die beispielsweise in Deutschland ausgeübt wird, auch nach deutschem Recht Sozialversicherung bezahlt werden. Dabei spielen der Wohnort des Arbeitnehmers und der Firmensitz des Arbeitgebers regelmäßig keine Rolle. Ausnahmen von dieser Regelung müssen mittels sogenannter A1-Bescheinigung belegt werden.
Werden Arbeitnehmer vorübergehend für ihren Arbeitgeber im Ausland tätig, wird mittels A1-Bescheinigung der Nachweis geführt, dass der Arbeitnehmer in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und eine Erfassung im Ausland nicht erforderlich ist.
Die A1-Bescheinigung ist nicht nur in den Fällen notwendig, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, also zB auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. In einigen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Möglich sind Geldstrafen von bis zu € 20.000 pro Fall.
In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und in der Schweiz ist die Mitführung der A1-Bescheinigung jedenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
Stand: 07. Februar 2019