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Termin 30.6.2020

Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2020 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2019 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet nach den derzeit vorliegenden Informationen am 30.6.2020 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2019.

Termin 1.7.2020 bzw. 31.8.2020

EU-Meldepflicht für steuerliche Gestaltungen

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) verpflichtet sog. „Intermediäre“ bzw den Steuerpflichtigen selbst, taxativ aufgezählte grenzüberschreitende Gestaltungen ab dem 1.7.2020 binnen 30 Tagen an das BMF zu melden. Die Frist beginnt ab Bereitstellung des Modells bzw. ab Umsetzung der ersten Schritte zu laufen. „Altfälle“, das sind Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurden, sind bis 31.8.2020 zu melden. Aus derzeitiger Sicht wird sich an diesem Termin auch im Gefolge von Corona nichts ändern.

Stand: 21. April 2020
Bild: NOBU – Fotolia.com