Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung bestehen drei Möglichkeiten: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 15.000 (2019: € 13.800) beträgt und entweder Nebeneinkünfte von mehr als € 730 erzielt, Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne entsprechender Sondersteuer KESt bzw ImmoESt erzielt wurden, Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen haben, um die häufigsten Anlassfälle zu nennen. Ohne steuerliche Vertretung endet die elektronische Einreichfrist am 30.6.2021.
Veranlagung über Aufforderung des Finanzamts
Wenn Sie im Jahr 2020 Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2020 ein Freibetragsbescheid steuermindernd berücksichtigt wurde, dann erhalten Sie im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 bis Ende September 2021 einzureichen.
Antragsveranlagung
Sie beziehen ein Gehalt oder eine Pension, dann haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit (also bis 2025), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag können Sie völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde wieder zurückgezogen werden.
Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:
Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen:
Sie hatten während des Kalenderjahres 2020 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen (zB COVID-19 Kurzarbeit, bei Teilzeitdienstverhältnis kam es zu Stundenreduzierung oder Stundenanhebung, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
Absetzbeträge:
Die aufgrund des Jahreseinkommens ermittelte Steuer reduziert sich noch um allfällige Absetzbeträge.
- Viele Eltern haben den Antrag auf Berücksichtigung des Steuerabsetzbetrages Familienbonus Plus (pro Kind € 1.500, Kinder ab 18 Jahren € 500) ohnedies bereits beim Dienstgeber abgegeben. Sollten Sie es verabsäumt haben, dann besteht im Rahmen des Jahresausgleichs die Möglichkeit dazu.
- Die Berücksichtigung des Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag über € 494 pro Kind (bei zwei Kindern € 669 und für jedes weitere Kind zusätzlich € 220) kann für das Jahr 2020 im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden, sollte dieser nicht schon bei der laufenden Gehaltsabrechnung miteinbezogen worden sein.
- Sie zahlen Alimente für ein nicht in Ihrem Haushalt lebendes Kind, dann können Sie den Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 für das erste Kind, € 43,80 für das zweite Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind geltend machen.
- Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 400 zusätzlich steht für ein Jahreseinkommen von höchstens € 15.500 zu und kann nur im Wege der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Zuschlag reduziert sich zwischen Einkommen von € 15.500 und € 21.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
- In folgenden Konstellationen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlt haben („Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):
- Sie verdienen so wenig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, und haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag.
- Von Ihrem Gehalt wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, aber keine Lohnsteuer, dann gibt es eine Steuergutschrift in Höhe von 50% der einbehaltenen SV-Beiträge maximal € 400. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf € 500 bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. Sind die Voraussetzungen für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erfüllt, erhöht sich die Gutschrift nochmals um € 400. Für Pensionisten ist der Erstattungsbetrag mit 75 % der Sozialversicherungsbeiträge bzw. € 300 gedeckelt.
Werbungskosten:
Beruflich bedingte Ausgaben werden als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Im Besonderen möchten wir Sie auf folgende Werbungskosten hinweisen:
- Grundsätzlich sind Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag von € 400 jährlich abgegolten. Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben oder für die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, können das kleine oder das große Pendlerpauschale und den Pendlereuro beantragen (Formular L34 EDV). Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Für Anreisen zwischen vier und zehn Tagen pro Monat wird das Pendlerpauschale aliquotiert.
NEU 2020: Pendler, die den Arbeitsweg im Jahr 2020 wegen coronabedingter Kurzarbeit oder Home-Office nicht oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt haben, verlieren diesen Anspruch nicht. Es kommt zu keiner Aliquotierung oder Kürzung. Diese Regelung wird übrigens bis ins Jahr 2021 verlängert und gilt krisenbedingt bis 30.6.2021.
- Unter Ausgaben für Arbeitsmittel und Werkzeuge fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Die seit 1.April 2021 in Kraft getretene Home-Office-Regelung gilt erst ab der Veranlagung 2021.
Wer bereits im Jahr 2020 im Home-Office gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben für Computer und Zubehör (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie Internetkosten(Internetzugang, Online-Gebühren, Telefongebühren) im beruflichen Ausmaß anteilig absetzen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 800 können als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei höheren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist zu schätzen, was bei den vielen Home-Office-Tagen seit März 2020 eine leichtere Übung sein wird.
Einziger Wermutstropfen für die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie dies bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer möglich ist, sitzen bleiben. Grundsätzlich können Sie ab 2021 dafür vom Arbeitgeber eine steuerfreie Abgeltung von € 3 je Home-Office-Tag für maximal 100 Tage pro Jahr als sogenannte „Home-Office-Pauschale“ erhalten. Wird vom Arbeitgeber kein oder ein niedriger Pauschalersatz gezahlt, können Sie ab 2021 die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Auf Grund einer Übergangsregelung können aber bereits für das Jahr 2020 Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz geltend gemacht werden, und zwar ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale. Der für diese Ausgaben mögliche Höchstbetrag von € 300 für die Jahre 2021 bis 2023 kann durch Vorziehen in das Jahr 2020 bereits mit bis zu € 150 ausgeschöpft werden, sodass für das Folgejahr 2021 der verbliebene Restbetrag auf die € 300 angesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr 2020 an 26 Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Das dafür vorgesehen Formular L1HO steht seit 1.April 2021 als Beilage zu den Erklärungen L1, E1 oder E7 zur Verfügung. Sollten Sie bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, so können Sie auch nachträglich mit dem Formular L1HO diese Werbungskosten geltend machen.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen ua Kirchenbeiträge, Spenden, die Kosten für den Steuerberater, der Nachkauf von Versicherungszeiten sowie sogenannte Topf-Sonderausgaben, die 2020 letztmalig ihre steuerliche Wirkung entfalten. Damit ist endgültig Schluss für Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Auch die Prämienzahlungen für private Versicherungen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen sind für das Jahr 2020 letztmalig abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastung
Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können steuerlich abgesetzt werden. Um dem Rechnung zu tragen wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis € 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% berücksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal € 110 pro Monat), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen. In jedem Fall rentiert sich das Sammeln der entsprechenden Belege.