Skip to main content

1. Erhöhung der Kategorie-Mieten per 1.7.2023

Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 insgesamt drei Mal die Kategoriebeträge erhöht. Auf Grund der weiterhin hohen Inflation im Jahr 2023 steht nun die vierte Erhöhung der Kategoriebeträge innerhalb von 1 ½ Jahren an. Die Erhöhung wird am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam.

Die gültigen Kategoriebeträge in €/m²:

Anhebung frühestens ab Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D brauchbar Kategorie D unbrauchbar
ab 1.7.2023 5.8.2023 4,47 3,35 2,23 2,23 1,12
ab 1.11.2022 5.12.2022 4,23 3,18 2,12 2,12 1,06

Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 5.8.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.7.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.

Hinweis: Die Kategoriebeträge gelten ausschließlich für Mietverträge, die dem MRG unterliegen und zwischen 1982 und 1994 abgeschlossen wurden. Für Mietverträge nach 1994 gelten die Richtwerte, welche bereits mit 1.4.2023 erhöht wurden.

Die Erhöhung der Kategoriebeträge wirkt sich jedoch indirekt auf alle Bestandsverhältnisse aus, da die in den Betriebskosten verrechnete Verwaltungskostenpauschale gem § 22 MRG der Kategorie A entspricht. Es ist daher mit einer Erhöhung der Betriebskosten bei einem Großteil aller Bestandsverhältnisse zu rechnen.

2. Steuerliche Behandlung der außerordentlichen Gutschrift 2022 zum Teuerungsausgleich

In einer Anfragebeantwortung stellt das BMF klar, wie die außerordentliche Gutschrift für 2022 zu behandeln ist. Diese Gutschrift beträgt – abhängig von der Beitragsgrundlage – zwischen € 100 und € 500, die über das GSVG bzw BSVG im Jahr 2022 überwiesen bzw angerechnet wurde. Beträgt das Einkommen im Jahr 2022 nicht mehr als € 24.500, ist die Gutschrift steuerfrei. Wird die Einkommensgrenze von € 24.500 überschritten, ist die Gutschrift (nur) der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Gutschrift stellt keine Betriebseinnahme dar oder kürzt die Betriebsausgaben der Pflichtversicherung. Die Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch über die Datenschnittstelle im FinanzOnline.

3. ID Austria löst ab 1.7.2023 die Handy-Signatur ab

Die Umstellung von der Handy-Signatur auf die ID Austria ist für Dienstgeber sowie Vertretungsberechtigte von Unternehmen (Geschäftsführer, Steuerberater, uä), die bisher das Unternehmensserviceportal genutzt haben, erforderlich.  Nur damit können relevante e-Services der ÖGK wie WEBEKU, ELDA oder die e-Zustellung weiterhin in Anspruch genommen werden. Dieser neue elektronische Identitätsnachweis bietet Zugang zum gesamten Angebot an digitalen Services der Sozialversicherung, Verwaltung und Wirtschaft.

Die ID Austria wird in zwei Varianten angeboten:

  1. ID Austria mit Vollfunktion: wurde die Handy-Signatur von einer Behörde registriert, können diese auf die ID Austria mit Vollfunktion aufgewertet werden. Wir empfehlen den Umstieg auf diese Variante.
  2. ID Austria mit Basisfunktion: wurde die Handy-Signatur nicht behördlich registriert, ist zunächst nur der Umstieg auf die Basisfunktion der ID Austria möglich. Um die Vollfunktion der ID Austria mit ihren neuen Funktionen – wie etwa Ausweise am Smartphone vorzuweisen – zu erhalten, ist jedoch ein Behördengang zur Registrierung notwendig.

Wer eine Bürgerkarte hat, muss jedenfalls eine Registrierungsbehörde aufsuchen. Als Registrierungsbehörde gelten Bezirkshauptmannschaften, Magistrate, Gemeinden, Finanzämter und Landespolizeidirektionen.

Hinweis: die Überführung bzw Aufwertung zur Full ID Austria funktioniert auch problemlos online über www.oesterreich.gv.at/id-austria

Stand: 16.6.2023