Um keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2023 zu versäumen, empfiehlt sich ein Blick auf die folgende Terminübersicht.
Termin 21.6.2023
- Anhebung des Basiszinssatzes auf 3,38%
Aufgrund des vom EZB-Rat am 15. Juni 2023 gefassten geldpolitischen Beschlusses, wird der Basiszinssatz mit Wirkung 21. Juni 2023 von derzeit 2,88 % auf 3,38 % angehoben. Damit werden auch die gesetzlichen Zinssätze (Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) im Abgabenverfahren mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 4,88% auf 5,38% angehoben werden.
Termin 30.6.2023
- Ende des erhöhten Pendlerpauschales
Die aufgrund der gestiegenen Energiepreise im Juni 2022 befristet eingeführte Erhöhung des Pendlerpauschales und Pendlereuros endet am 30.6.2023. Eine Verlängerung ist derzeit nicht geplant.
- Vorsteuerrückerstattung aus Drittstaaten
Die Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2022 aus Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2023 (Achtung: Ausschlussfrist, dh es ist keine Verlängerung möglich). Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder vollständig bei der jeweils zuständigen Behörde eingelangt sein! Da die Anträge auf dem Postweg zu übermitteln sind, müssen die Unterlagen rechtzeitig abgeschickt werden. Die Anträge für die Schweiz sind über einen lokalen steuerlichen Vertreter einzubringen. Dem Antrag sind sämtliche Originalrechnungen sowie eine Unternehmerbescheinigung im Original beizufügen. Denken Sie daran, Kopien für Ihre Unterlagen anzufertigen. In Österreich ist für die Vorsteuerrückerstattung an Drittlandsunternehmer das Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, zuständig.
Termin 3.7.2023
- Ende Antragsfrist für den UEKZ
Viele Unternehmen haben für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 nach erfolgter Voranmeldung bis 14.4.2023 bereits per Email ihren individuellen Zeitraum für die Antragstellung erhalten. Die Antragsfrist endet gemäß Richtlinie spätestens am 3.7.2023.
Termin 30.9.2023
- Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2022 aus EU-Mitgliedsstaaten endet die Frist am 30.9.2023. Die Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mind € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.
- Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2022 endet am 30.9.2023
Die Sonderregelung für die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss basierend auf dem 1. und 2. Justiz-Begleitgesetz endet mit dem Jahresabschluss zum 31.3.2022. Danach gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in österreichisches Dauerrecht zu verankern, wie es die EU-Bilanz-RL als zulässig vorsieht, wurde eine Absage erteilt.
Stand: 16.6.2023