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Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 88/2020). Der Antrag kann ab 1.9.2020 beim aws gestellt werden. Die COVID-19 Investitionsprämie ist keine Steuerbegünstigung und wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.

Vielmehr wird die Gewährung und Auszahlung dieser Prämie von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes vorgenommen. Vorerst werden der aws dafür vom Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Laut Auskunft des BMDW werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

Die BMDW hat eine Richtlinie für die Abwicklung der Investitionsprämie erlassen. Danach gelten für die Investitionsprämie folgende wesentliche Bestimmungen:

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen
  • Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit einer förderungswürdigen Investition müssen zwischen 8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Wenn das Investitionsvolumen größer als € 20 Mio (exkl USt) ist, hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
  • Die Förderung kann ab dem 1.9.2020 und bis zum 2.2021 beantragt werden.
  • Förderungsfähige Unternehmen sind nur solche iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind Unternehmen oder Gesellschaften, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ebenso sind Unternehmen ausgenommen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
  • Förderungsfähige Investitionen sind Investitionen in das abnutzbare materielle oder immaterielle Anlagevermögen, die erstmalig im Unternehmen (bzw im Konzern) aktiviert werden.
  • Das minimal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 5.000 netto pro Antrag, das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio netto pro Unternehmen (Konzern).
  • Nicht förderungsfähige Investitionen sind beispielsweise: PKW, LKW, Luftfahrzeuge und Schiffe, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden (davon wieder ausgenommen sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten bis maximal € 70.000), Anlagen zur Wärmeerzeugung, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung, sofern mit diesen Investitionen nicht eine substanzielle Treibhausgasreduktion verbunden ist, Gebäude, Grundstücke, Firmenwerte etc. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den förderungsfähigen Kosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist.
  • Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 7%. Sie erhöht sich auf 14% für die im Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie genannten Investitionen. Diese sind zB Investitionen in Elektro-PKW, E-Fahrräder oder auch normale Fahrräder, Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Pandemieausrüstungen (wie zB Gesichtsmasken, Beatmungsgeräten, Schutzkleidungen etc), Entwicklung und Produktion von Medikamenten, Investitionen zur Verbesserung oder Schaffung von EDV-Infrastruktur,
  • Die Antragstellung für die Investitionsprämie ist elektronisch unter https://foerdermanager.aws.at ab dem 1.9.2020 einzubringen.
  • Die Investitionsprämie stellt gem § 124b Z 365 EStG keine Betriebseinnahme dar. Daher kürzt die Investitionsprämie auch nicht die Basis für die Absetzung für Abnutzung des geförderten Wirtschaftsguts.

Stand: 03. September 2020
Bild: peshkova – stock.adobe.com

Join the discussion 2 Comments

  • Peter Huber sagt:

    Herr Pfeiffer
    lässt sich diese Prämie mit einem PKW Plug in Hybrid über Restwertleasing auch kombinieren?

    • Andreas Pfeiffer BSc LLM sagt:

      Plug-In-Hybrid Fahrzeuge sind bis zu einem Listenpreis iHv 70.000,- von der Investitionsprämie umfasst. Die Finanzierung mittels Leasing ist in Kombination mit der Investitionsprämie möglich, insofern eine Aktivierung des Leasinggutes beim Leasingnehmer erfolgt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Ausgestaltung des Leasingvertrages. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.