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Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pau­schal­er „Struktur­sicherungs­beitrag“ von 7 % der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 1-3/2020 gegenüber 2019 begrenzt.

Antragsberechtigte NPO:

  • Nonprofit-Organisationen(§§ 34-47 BAO) vielfach in der Rechtsform von Vereinen aus allen Lebensbereichen:

Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.

  • Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungendenen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,
  • Beteiligungsorganisationen (Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen mittelbar oder unmittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen).

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Ein durch COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Dabei gilt eine Schadensminderungspflicht, das heißt, die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.
  • Sitzin Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020. Die Aktivitäten der Organisation werden in Österreich gesetzt, ausgenommen der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
  • Wirtschaftlich gesund und integer: Die Organisation darf zum 10.3 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.

Art und Höhe des Zuschusses:

Die Unterstützung erfolgt in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

Fixkostenzuschuss: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1.4.–30.9.2020 maßgeblich, die zu 100 % ersetzt werden. Folgende betriebsnotwendig Kosten sind förderbar:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.3.2020 abgeschlossen wurden.
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten).
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung).
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware.
  • unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten im Zeitraum ab 10.3.–30.9.2020 zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten.
  • Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, und vor dem 10.3.2020 angefallen sind.
  • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können).
  • Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.

Struktursicherungsbeitrag: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.

  • Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen, maximal € 120.000.
  • Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 1-3/2019 mit 1-3/2020 bzw Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019). Wenn die antragstellende Organisation nach dem 1.1.2019 gegründet wurde, müssen die Einnahmen für die fehlenden Monate hochgerechnet oder geschätzt werden.

Fördergrenzen und Abwicklung:

  • Die Förderung muss mindestens € 500 und kann maximal € 2,4 Mio. pro Organisation (inkl verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten € 3.000 nicht überschreiten.
  • Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.
  • Vorgesehen ist, dass 50 % der Förderung innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt Die restlichen 50 % werden nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt. Förderungen bis € 3.000 sollen innerhalb weniger Tage zu 100 % ausbezahlt werden.

Stand: 03. September 2020
Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com