Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belastet. Um Abhilfe für diese nicht vorhersehbare explosionsartige Kostensteigerung zu schaffen, hat der Gesetzgeber diverse Entlastungen vorgesehen. In unseren vergangenen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehenden Energiekostenzuschüssen gegeben. Um Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten, fassen wir die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammen.
1. Energiekostenzuschuss II
Für den Energiekostenzuschuss II ist derzeit immer noch (!) keine Richtlinie veröffentlicht worden. Wir fassen die bisher bekannten Eckpunkte nochmals zusammen und informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:
- Pro Unternehmen können zwischen € 3.000 bis € 150 Mio ausbezahlt werden.
- Der Förderzeitraum ist: 1.2023 bis 31.12.2023.
- Eingeteilt wird in 5 Förderstufen:
Stufe | Fördergrenze pro Jahr in € | Energie-
intensität
|
Förder-
intensität
|
Berechnungs-
formel |
Verbrauchs-
menge |
Energieart |
1 | 3.000 – 2 Mio | 0% | 60% | Förderung der Mehrkosten | 100% | Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl Fernwärme), Dampf, Heizöl, etc. |
2 | 2 Mio – 4 Mio | 0% | 50% | Förderung des 1,5-fach übersteigenden Preises | 70% von 2021 | wie Stufe 1 (ohne Treibstoffe) |
3 | 4 Mio – 50 Mio | 3% auf 2021 oder 6% auf das erste Halbjahr 2022 | 65% | wie Stufe 2 | 70% von 2021 | wie Stufe 2 |
4 | 50 Mio – 150 Mio | wie Stufe 3 | 80% | wie Stufe 2 | 70% von 2021 | wie Stufe 2 |
5 | 4 Mio – 100 Mio | 0% | 40% | wie Stufe 2 | 70% von 2021 | wie Stufe 2 |
- Die Antragstellung wird wie beim EKZ I über den Fördermanager der aws möglich sein.
- Ausgenommen sind zB staatliche Einheiten, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich des Banken- und Finanzierungswesen.
- Steuerliches Wohlverhalten wird vorausgesetzt.
- Eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 wird vorausgesetzt.
- Es wird Einschränkungen für Bonuszahlungen und Dividendenausschüttungen geben.
- Bei lagerfähiger Energie wird die Förderung von Bevorratung ausgeschlossen.
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum | Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 | 3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 | 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
2. Energiekostenpauschale
Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Die Energiekostenpauschale ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 beantragbar.
Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.
Die Voraussetzungen für das Erlangen dieser Förderung sind:
- Bestehendes österreichisches Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich,
- Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 von mindestens € 10.000 und höchstens € 400.000.
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren, Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:
Zeitraum | Förderhöhe |
1.2.2022 bis 31.12.2022 | € 410 bis € 2.475 |
1.2.2022 bis 30.9.2022 | € 300 bis € 1.800 |
1.10.2022 bis 31.12.2022 | € 110 bis € 675 |
Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.
Da diese Förderung durch das Unternehmen selbst beantragt werden muss, möchten wir die einzelnen Beantragungsschritte kompakt darlegen:
Schritt 1:
- Führen Sie einen Selbst-Check auf energiekostenpauschale.at durch, um zu erfahren, ob Sie antragsberechtigt sind.
- Beantragung der Handysignatur oder ID-Austria (sofern nicht vorhanden).
- Beantragung USP-Zugang (sofern nicht vorhanden).
- Branchenkennzahl herausfinden: Hat Ihr Unternehmen noch keinen ÖNACE-Code, können Sie sich schriftlich an klm@statistik.gv.at wenden. Geben Sie dort eine Identifikationsnummer Ihres Unternehmens (zB Firmenbuchnummer, Steuernummer) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an. Sollte Ihrem Unternehmen bereits ein ÖNACE-Code zugeteilt sein, so finden Sie diesen im Unternehmerserviceportal (USP) unter „Mein USP“ / „Unternehmensdaten“ / „Haupttätigkeit“.
- Umsatzhöhe 2022 herausfinden.
Schritt 2:
- Anmeldung auf usp.gv.at.
- Unter „Alle Services“ den Punkt „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ auswählen.
- Formular ausfüllen (Umsatzhöhe 2022) und einreichen.
Der Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, von deren Ergebnis Sie umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versandt. Wird der Antrag automatisch angenommen, so wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung, werden Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.
Stand: 1.9.2023