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Bauleistungen

In der Vergangenheit kam es in der Baubranche zu hohen Abgabenausfällen, da die leistenden Bauunternehmen Umsatzsteuer fakturierten, manche jedoch nie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführten. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer dennoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen abziehen. Um Steuerhinterziehung bei Bauleistungen zu verhindern, wurde eine Sonderregelung geschaffen, bei welcher die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Leistungsempfänger muss die geschuldete Umsatzsteuer in seine UVA aufnehmen und kann gleichzeitig die Vorsteuer geltend machen. Dadurch ergibt sich keine Steuerbelastung für den Leistungsempfänger.
Zu beachten ist, dass diese Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn ein Unternehmer Bauleistungen an einen General-/Subunternehmer erbringt oder an einen Unternehmer der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.

Was sind Bauleistungen?
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Bauwerk gilt dabei nicht nur ein Gebäude, sondern alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen. Weiters zählen auch die Planung, Herstellung und Montage von Anlagen, welche fest mit dem Gebäude verbunden und schwer entfernt werden können, zu den Bauleistungen.
Nicht darunter fallen jedoch reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

Welche Rechnungsbestandteile sind notwendig?
Zusätzlich zu den verpflichtenden Rechnungsbestandteilen muss auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden, beispielsweise „Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1a UStG 1994 auf den Empfänger über“.

Auftraggeberhaftung
Der Auftraggeber haftet für die Entrichtung der Beiträge und Abgaben seines Subunternehmers. Diese Haftung entfällt jedoch in folgenden Fällen:

  • Der Subunternehmer ist zum Zeitpunkt der Werkleistung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) angeführt.
  • Der Auftraggeber überweist 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge, 5 % Lohnabgaben) des Werklohns, zeitgleich mit der Zahlung an den Subunternehmer, an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse.

Um falsche Rechnungen zu vermeiden, ist es notwendig, mit den Regelungen zu Bauleistungen vertraut zu sein und jede Rechnung zu kontrollieren. Außerdem muss im Zusammenhang mit Bauleistungen vor jeder Zahlung an Subunternehmer geprüft werden, ob dieser in der HFU-Liste vermerkt ist, um der Auftraggeberhaftung zu entgehen.

Brexit – steuerliche Behandlung von
Lieferungen in das Vereinigte Königreich ab 2021

Nach dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich seit 01.01.2021 nicht mehr als Mitgliedsstaat der EU, weshalb keine Möglichkeit mehr zur steuerfreien, innergemeinschaftlichen Lieferung besteht. Jeglicher Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gilt nun als Ausfuhrlieferung in ein Drittland. Zwar ist eine Ausfuhrlieferung ebenso umsatzsteuerbefreit, allerdings sind dafür Zollanmeldungen, Ursprungsregelungen und Beschränkungen zu beachten. Intrastat-Meldungen sowie die Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) müssen nicht mehr beachtet werden. Der tatsächliche Grenzübertritt muss im Zuge eines Ausfuhrnachweises bestätigt werden.
Bei Zollanmeldungen für Importe in das Vereinigte Königreich benötigen Unternehmen eine „GB EORI Nummer“. Diese dient zur Identifizierung und kann nur von in Großbritannien niedergelassenen Zollvertretern beantragt werden.
Bei Versandlieferungen ist zwischen Direktlieferungen und Lieferungen über den Online Market Place (OPM) zu unterscheiden. Direktlieferungen an den britischen Kunden (B2C) sind bis zu einem Wert von 135 £ von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) befreit. Bei Sendungen an einen Unternehmer mit einem Wert unter 135 £ gibt es die Möglichkeit zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Wenn der Versand über einen Online Market Place abgewickelt wird, schuldet dieser selbst die Umsatzsteuer. Handelt es sich um Direktlieferungen über 135 £ werden Zölle sowie EUSt erhoben und eine steuerliche Registrierung ist notwendig.

Sonderfall Lieferungen aus Nordirland
Beim Warenverkehr zwischen Nordirland und der EU, wird Nordirland aus umsatzsteuerlicher Sicht weiterhin als Mitgliedstaat behandelt. Nur bei sonstigen Leistungen gilt Nordirland seit dem 01.01.2021 als Drittland. Der Warenverkehr zwischen Nordirland und dem Vereinigten Königreich gilt allerdings als umsatzsteuerlicher Export bzw. Import.
Die Auswirkungen des Brexits auf die Wirtschaft sind groß, denn zusätzliche Kontrollen, hoher Verwaltungsaufwand sowie Mitarbeitermangel führen vielerorts zu Lieferverzögerungen und Engpässen. Besonders Firmen mit vielen Exporten überlegen ihre Produktion in die EU zu verlegen. Und selbst Endverbraucher bekommen die Folgen zu spüren, denn in vielen Supermärkten bleiben die Regale leer und eine Lösung ist in naher Zukunft nicht in Sicht.

Angleichung der Kündigungsfrist
von Arbeitern und Angestellten

Die Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeitern hätte bereits mit 1. Jänner 2021 Gesetzeskraft erlangen sollen. Jedoch wurde diese Regelung verschoben und die angeglichenen Kündigungsfristen treten erst für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden, in Kraft. Die Kündigungsfristen der Arbeiter werden an jene der Angestellten angeglichen, mit Ausnahme jener Branchen, in denen der Saisonbetrieb überwiegt (zB Baugewerbe, Tourismusbetrieb). Hier können weiterhin kürzere Kündigungsfristen im Kollektivvertrag geregelt werden.
Für Arbeiter sind bis zum 30. September 2021 bei einer Arbeitgeberkündigung nur kurze gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen. Je nach Art der Tätigkeit liegen diese zwischen einem Tag und vier Wochen. Längere Fristen konnten jedoch vereinbart werden.

Ab 1. Oktober 2021 hat der Arbeitgeber bei einer Arbeitgeberkündigung zwingend auch bei Arbeitern folgende Kündigungsfristen einzuhalten:

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen
nach dem vollendeten 2. Dienstjahr zwei Monate
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr drei Monate
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr vier Monate
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr fünf Monate

Hingegen haben Arbeiter sowie Angestellte bei einer Arbeitnehmerkündigung eine einmonatige gesetzliche Kündigungsfrist zum Monatsletzten einzuhalten, wobei aber eine gleich lange Frist wie für Arbeitgeber vereinbart werden kann.
Bei einer Arbeitgeberkündigung sind neben den längeren Kündigungsfristen künftig auch die gesetzlichen Kündigungstermine zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um folgende Termine, jeweils zum Quartalsende:

  • März
  • Juni
  • September
  • Dezember

Darüber hinaus können zusätzliche Kündigungstermine für Arbeiter vereinbart werden, sprich zum 15. und letzten eines Kalendermonats. Falls diese zusätzlichen Kündigungstermine nicht bereits im Kollektivvertrag geregelt sind, sollten diese in den Dienstvertrag mitaufgenommen werden.
Der Arbeitgeber hat mit Konsequenzen zu rechnen, wenn die neuen Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht eingehalten werden – der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung.

Rechtsformwahl

Vor der Gründung eines jeden Unternehmens muss die Frage gestellt werden, welche Rechtsform optimal für den jeweiligen Unternehmenszweck ist. Bei der Wahl fließen verschiedene steuerliche und rechtliche Aspekte in die Entscheidung ein. Doch die Frage der optimalen Rechtsform sollte nicht nur bei der Betriebsgründung gestellt werden, sondern auch im Laufe der Tätigkeit. Unternehmen entwickeln sich stetig weiter und oftmals bringt eine andere Rechtsform mehr Vorteile. Wenn dies der Fall ist, gibt es verschiedenste Umgründungsmöglichkeiten, um die Rechtsform anzupassen.
Bei der Rechtsformwahl kann zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gewählt werden.

Einzelunternehmen
Die meisten österreichischen Unternehmen werden als Einzelunternehmen geführt, da die Gründung wesentlich kostengünstiger ist als die einer Kapitalgesellschaft. Bei niedrigen Einkünften hat dies auch steuerliche Vorteile, da die Einkommenssteuer nach Tarif berechnet wird. Jedoch haftet der Unternehmer auch mit seinem Privatvermögen.

Personengesellschaften
Mindestens zwei natürliche Personen können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Je nach Bedürfnissen kann eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gegründet werden. Die Besonderheit der Kommanditgesellschaft ist, dass der Kommanditist nur beschränkt mit seiner Einlage haftet, der Komplementär haftet hingegen unbeschränkt.

Kapitalgesellschaften
Bei hohen jährlichen Umsätzen und/oder risikoreichen Tätigkeitsgebieten bietet sich die Wahl einer Kapitalgesellschaft an. Die Gewinne von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) werden mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert und die Gesellschafter haften beschränkt mit ihrer Einlage. Jedoch ist die Gründung kostenintensiv und der laufende Verwaltungsaufwand höher als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR):
Eine GesbR wird von mindestens zwei natürlichen Personen zur Erbringung eines gemeinsamen Nutzens erstellt. Die GesbR kann nicht ins Firmenbuch oder Grundbuch eingetragen, sowie nicht geklagt werden.

Einzelunternehmen   Offene Gesellschaft   Kommanditgesellschaft   Gesellschaft mit beschränkter Haftung   Aktiengesellschaft  
Firmenbezeichnung   Firmenname + e.U.   Firmenname + OG   Firmenname + KG   Firmenname + GmbH   Firmenname + AG  
Haftung   unbeschränkt   unbeschränkt   Komplementäre -> unbeschränkt  

Kommanditisten -> beschränkt  

beschränkt    beschränkt  
Eintragungspflichtig   Nein   Ja   Ja   Ja   Ja  
Buchführungspflichtig   Überschreitung
Umsatzgrenze
(2x >700.000 EUR,
oder
1x >1.000.000 EUR) 
Überschreitung Umsatzgrenze  (2x >700.000 EUR, oder 1x >1.000.000 EUR) 

 

Überschreitung Umsatzgrenze
(2x >700.000 EUR,
oder
1x >1.000.000 EUR) 
Ja   Ja  
Juristische Person   Nein   Nein   Nein   Ja    Ja  
Erforderliches Gründungskapital   keine gesetzliche Vorschrift   keine gesetzliche Vorschrift  

 

keine gesetzliche Vorschrift  

 

€ 35.000,00  

 

€ 10.000,00 -> gründungsprivilegierte GmbH  

€ 70.000,00  
Publizitätspflicht (Bilanz & GuV)   Nein   Nein   Nein   Nein, nur wenn Umsatzgrößen überschritten werden.   Ja  

Eine universelle Lösung gibt es nicht, jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um die optimale Rechtsform zu finden. Auch für Umgründungen ist eine intensive Beratung unumgänglich. Unser Team unterstützt Sie gerne bei Fragen.

Unternehmensinterne Entwicklungen:

EM-Tippspiel
Trotz einjähriger Verspätung hat das EM-Fußballfieber auch vor unserer sportbegeisterten Belegschaft nicht Halt gemacht. Knapp die Hälfte unserer Mitarbeiter nahm am kanzleiinternen EM-Tippspiel teil. Es war bis zum Schluss ein spannendes und knappes Rennen.  Den Sieg und somit auch den begehrten Gutschein für das Restaurant „Pergwerk“ holte sich am Ende unser Bilanzierungs-Teamleiter Johannes Killinger. Gratulation!

Lehrabschlussprüfung
Ebenfalls gratulieren wir unserer Mitarbeiterin Mirjam Nader, die ihre Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvierte. Zukünftig wird Mirjam ihr Wissen in der Buchhaltungsabteilung einsetzen. Spitzen Leistung und nochmals alles Gute!

Neuzugänge
Nach unserem alljährlichen Betriebsurlaub im Sommer durften wir Sophie Aschauer in unserem Team begrüßen. Sie wird in den nächsten drei Jahre ihre Lehre zur Steuerassistentin absolvieren.
Die nächste Verstärkung für unser Kanzleiteam folgte Anfang September mit Kathrin Palmetshofer in der Service-Abteilung und mit Lukas Haimel in der Abteilung Personalmanagement.
Wir freuen uns über die Unterstützung unserer neuen Mitarbeiter Sophie, Kathrin und Lukas!

Coming soon
Im September ist wieder ein toller Betriebsausflug geplant, der im letzten Jahr aus bekannten Gründen leider nicht in gewohnter Weise stattfinden konnte. Mehr dazu lesen Sie im nächsten Newsletter – seien Sie gespannt….